Strukturen und Verbandsinformationen
Wir, der Stadtsportbund Bielefeld und seine Jugendorganisation, die Sportjugend setzen uns auf vielfältige Art und Weise für Bewegung, Spiel und Sport in Bielefeld ein. Damit dies gelingen kann, haben wir die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
Auf dieser Seite wollen wir der Öffentlichkeit detailiertere Informationen zu unserer Organisation darstellen, damit sich diese ein umfassendes Bild von uns machen kann.
Stadtsportbund
Kein anderes gesellschaftliches Subsystem ist so ausdifferenziert wie die Organisation des Sports. Vereine, Verbände und Bünde auf der einen Seite aber auch staatliche Institutionen, Behörden und Ämter auf der anderen Seite kümmern sich um die Belange des Sports. Für den Außenstehenden ist es nicht immer leicht, sich in diesen Organisationsstrukturen zurecht zu finden. Der Stadtsportbund Bielefeld e.V. vertritt als Dachorganisation der nichtstaatlichen sportlichen Selbstverwaltung die in Bielefeld ansässigen Vereine und Fachverbände. Als eingetragener Verein wird er von einem Präsidium geführt, das alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben gibt es ehrenamtliche Ressortleiter/-innen sowie Ausschüsse und auch eine hauptberuflich besetzte Geschäftsstelle.
Präsidium
Präsident
Volker Wilder
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Katja Arendt
Janine Leifert
Michael Menzhausen
Michael Wendt
Raphael Ludwig (Vertreter der Sportjugend)
Leonard Stoffels (Vertreter der Sportjugend)
Vorstand
Simon Böer (Vorstandsvorsitzender, §26 BGB)
Melanie Beuys (Besondere Vertreterin, §30 BGB)
Viktoria Praedicow (Besondere Vertreterin, §30 BGB)
Jacob Schönball (Besonderer Vertreteri §30 BGB)
Gremien
AG Waspo
In der AG Waspo sind alle wassersporttreibende Vereine aus Bielefeld vertreten.
AG Herzsport
In der AG Herzsport sind alle herzsporttreibende Vereine aus Bielefeld vertreten.
Fachverbandsausschuss
Inklusionsbeirat
Integrationsbeirat
Satzung
Satzung des „Stadtsportbund Bielefeld e. V.“ Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23. April 2018
Geändert von der Mitgliederversammlung am 25. April 2022
Geändert von der Mitgliederversammlung am 17. April 2023
Geändert von der Mitgliederversammlung am 08. April 2025
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Wesen
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Zweck
§ 4 Aufgaben
§ 5 Rechtsgrundlagen
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahme
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Ehrenpräsidenten
§ 11 Organe
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Fachverbandsausschuss
§ 15 Präsidium
§ 16 Vorstand gem. §§ 26 und 30 BGB
§ 17 Sportjugend
§ 18 Ausschüsse
§ 19 Grundsätze der Tätigkeit (Vergütung der Tätigkeit, Aufwendungsersatz)
§ 20 Haftung
§ 21 Wirtschaftsführung
§ 22 Revisoren
§ 23 Abstimmung und Wahlen
§ 24 Datenschutz
§ 25 Satzungsänderungen
§ 26 Auflösung
§ 27 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Name, Sitz, Wesen
1) Der Stadtsportbund Bielefeld, im folgenden SSB genannt, ist die Gemeinschaft der Bielefelder Sportvereine. Sein Tätigkeitsfeld ist auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld beschränkt.
2) Der SSB hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz „e.V.“ („eingetragener Verein“). Im Geschäftsverkehr ist die Verwendung der Kurzform „Sportbund Bielefeld“ (SBB) zulässig.
3) Als Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) erkennt er dessen Satzung an und fördert die Zielsetzungen des LSB NRW im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
1) Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der SSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Der SSB verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
3) Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Rücksichtnahme, Respektierung und Toleranz. Er fördert die Chancengleichheit von Menschen ohne Ansehen von Geschlecht, Herkunft, sozialem Stand oder Behinderung. Er setzt sich für die Integration von Zuwanderern sowie die Ächtung und Verhinderung von Rassismus, Hass und Gewalt ein. Er setzt sich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Gewalt im Sport ein.
4) Der SSB, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung ein. Der SSB, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
§ 3 Zweck
Zweck des SSB ist es,
1. dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Bielefeld die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
2. den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
3. den Sport auch in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - z. B. gegenüber der Stadt Bielefeld und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln,
4. die Kinder- und Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen zu fördern,
5. Erziehung und Bildung zu fördern,
6. für die Völkerverständigung einzutreten,
7. das Gesundheitswesen zu fördern.
§ 4 Aufgaben
1) Die Aufgaben des SSB umfassen alle Belange einer Service- und Beratungsstelle für den Sport in Bielefeld. Folgende Aufgaben sind durch den SSB zu erfüllen: a) Vertretung der Interessen der Sportvereine und der örtlichen Sportverbände gegenüber der Stadt Bielefeld und deren politischen Gremien, b) Information, Beratung, Qualifizierung und Förderung der Mitgliedsvereine, c) Förderung des Sports als - Breiten- und Freizeitsport für alle, - Leistungs- und Spitzensport, - Präventions- und Rehabilitationssport, - Bildungs- und Bewegungsangebote in Kooperation mit Kitas und Schulen, d) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Kinder und Jugendhilferechts, e) Entwicklung, Koordination und örtliche Umsetzung der Programme des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie anderer Fördermittelgeber, f) Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen, g) Durchführung von Sportveranstaltungen und Sportprojekten auf kommunaler Ebene, h) Abnahme und Verleihung des Sportabzeichens, i) Kooperation mit anderen Organisationen, Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft auf kommunaler Ebene, j) Selbstverwaltung und Weiterentwicklung der Strukturen, k) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation der Arbeit des SSB, l) Schutz von Kindern vor jeglicher Gewalt im Sport.
§ 5 Rechtsgrundlagen
1) Rechtsgrundlagen des SSB sind diese Satzung und solche Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des LSB NRW stehen.
2) Ordnungen und ihre Änderung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung wird von der Jugend-Mitgliederversammlung der Sportjugend beschlossen. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Das Präsidium kann eine gemeinsame Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Vorstand beschließen. Darüber hinaus kann das Präsidium eine Geschäftsordnung für die Benennung von besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB beschließen.
3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung; sie dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen.
§ 6 Mitgliedschaft
1) Dem SSB gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachzuweisen haben. Ihr Vereinssitz muss im Gebiet der Stadt Bielefeld liegen.
2) Mitglieder des SSB sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. a) Ordentliche Mitglieder sind solche Vereine, die einem Fachverband oder einer Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW angehören. b) Außerordentliche Mitglieder sind sonstige dem Sport dienende Vereine und sonstige juristische Personen.
§ 7 Aufnahme
1) Ordentliche Mitglieder werden auf Antrag vom Präsidium aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 erfüllen sowie die Mitgliedschaft eines Fachverbandes oder eines Mitgliedsverbandes mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW nachweisen.
2) Außerordentliche Mitglieder werden gleichfalls vom Präsidium aufgenommen, wobei diese den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen haben.
3) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung vom Präsidium angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Bewerber erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.
4) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, entscheidet darüber auf Antrag des abgelehnten Bewerbers die nächste Mitgliederversammlung.
5) Das Präsidium kann die Aufnahme von beitrittswilligen Vereinen ablehnen, wenn diese gegen den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und/oder ethnischer Toleranz verstoßen oder wenn diese die unter § 6 und 7 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet a) bei Verlust der Gemeinnützigkeit, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss, d) durch Auflösung eines Mitgliedsvereins, e) mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Vereins in dem jeweiligen Fachverband oder eines Mitgliedsverbandes mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW, f) mit der Verlegung des Vereinssitzes außerhalb des Gebietes der Stadt Bielefeld.
2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem SSB zum Jahresende erfolgen. Die Beitrags-, Entgelt- und Umlagepflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn a) es gegen diese Satzung verstoßen hat, b) es die Beiträge nicht fristgerecht entrichtet, c) zu erwarten ist, dass eine Fortsetzung der Mitgliedschaft den SSB dauerhaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann gegen den vom Präsidium beschlossenen Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 9 Rechte und Pflichten
1) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Information, Beratung, Qualifizierung und Förderung im Sinne der §§ 3 und 4.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Entgelte und Umlagen fristgerecht zu entrichten. Umlagen dürfen die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom LSB NRW festgesetzten, auf sie jeweils entfallenden Anteil des Umlagebeitrages für den LSB NRW zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres für das laufende Jahr auf Anforderung des SSB an diesen zu erfolgen.
4) Die Mitglieder erwerben kein Eigentum am Vermögen des SSB.
§ 10 Ehrenpräsidenten
1) Ehemalige Präsidenten des SSB können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
2) Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium mit beratender Stimme an.
§ 11 Organe
Organe des SSB sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Vorstand gem. § 26 BGB sowie
d) die Jugend-Mitgliederversammlung (Jugendtag).
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSB. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen SSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung die Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSB,
b) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Präsidiums,
e) Genehmigung der Jahresrechnung des vergangenen und Verabschiedung des Haushaltsplanes des laufenden Jahres,
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der Entgelte für besondere Leistungen sowie der Umlagen,
g) Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder mit Ausnahme der beiden Vertreter der Sportjugend für eine Amtszeit von zwei Jahren,
h) Wahl von zwei Revisoren und zwei stellvertretenden Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren,
i) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken,
j) Änderung und Neufassung der Satzung,
k) Änderung und Neufassung von Ordnungen mit Ausnahme der Jugendordnung und der gemeinsamen Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Vorstand,
l) Bestätigung der von der Jugend-Mitgliederversammlung beschlossenen Jugendordnung,
m) Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge,
n) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ausschlüsse.
3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Delegierten der Mitglieder,
b) den Delegierten der Sportjugend,
c) den Mitgliedern des Präsidiums sowie
d) den Vorstandsmitgliedern.
4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll bis zum 30. April durchgeführt werden. Das Präsidium legt den Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung fest und gibt den Termin per Textform im Infobrief 1 bis zum 31. Januar des Jahres allen Mitgliedern bekannt. Zwischen Bekanntgabe des Termins und Durchführung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Bekanntgabe des Termins ist allen Mitgliedern mitzuteilen, dass Anträge mit Begründung bis fünf Wochen vor dem Versammlungstermin bei der SSB-Geschäftsstelle eingegangen sein müssen. Anträge müssen vom vertretungsberechtigten Vorstand des Mitglieds unterschrieben werden. Ein eingescannter vom Vorstand unterschriebener Antrag ist ausreichend. Eine Mail gilt am Tag der Übersendung als zugegangen.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Beschlussvorlagen und der Übersendung fristgemäß eingegangener Anträge per Textform (Mail, Brief oder Fax) einberufen. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
6) Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung (1) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Eine virtuelle Teilnahme ist bei Präsenzversammlungen ausgeschlossen. (2) Der Vorstand (§ 16) und das Präsidium (§ 15) beschließen gemeinsam mit einfacher Mehrheit, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung) stattfindet, wobei die Mehrheit nach Köpfen zu werten ist. (3) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Fall der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Gleiches gilt im Fall der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für teilnahmeund stimmberechtigte Personen, die nicht in Präsenz an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (4) Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand. (5) Technische Störungen, welche zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme oder bei der Stimmabgabe führen, berechtigten nur dann zur Anfechtung von gefassten Beschlüssen, wenn dem Vorstand oder Präsidium grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
7) Antragsberechtigt sind
a) die Mitglieder,
b) das Präsidium,
c) der Vorstand gem. § 26 BGB sowie
d) der Vorstand der Sportjugend.
8) Jeder Delegierte sowie die Präsidiumsmitglieder können Wahlvorschläge machen.
9) Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitgliedes richtet sich nach den zum 1. Januar des Kalenderjahres in der Bestandserhebung des LSB NRW angegebenen und dem SSB gemeldeten Vereinsmitgliedern (natürliche Personen). Ordentliche Mitglieder gem. § 6 Abs. 2a haben bei bis zu 100 Vereinsmitgliedern 1 Stimme, bei 101 – 500 Mitgliedern 2 Stimmen, bei 501 – 1.000 Mitgliedern 3 Stimmen, bei 1.001 – 1.500 Mitgliedern vier Stimmen und bei 1.501 und mehr Mitgliedern fünf Stimmen. Ordentliche Mitglieder, die bis zum 1. März eines Jahres dem LSB NRW keine Mitglieder in der Bestandserhebung gemeldet haben, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für Mitglieder, die nach dem 1. Januar eines Jahres einen Aufnahmeantrag gestellt haben und vor dem Tag der Mitgliederversammlung aufgenommen worden sind, gilt bei der Bemessung der Anzahl der Delegierten die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt zum Zeitpunkt der Aufnahme.
10) Außerordentliche Mitglieder gem. § 6 Abs. 2b haben je eine Stimme.
11) Die Sportjugend hat fünf Stimmen.
12) Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.
13) Das Stimmrecht der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der Sportjugend wird durch Delegierte wahrgenommen. Zur Abstimmung in der Hauptversammlung ist nur ein Delegierter eines Mitgliedes berechtigt. Der Delegierte des Mitgliedes übt das Stimmrecht einheitlich aus. Die Delegierten der Mitglieder müssen am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben; Delegierte der Sportjugend müssen am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Stimme. Mitglieder des Präsidiums können nicht zugleich Delegierter eines Mitgliedes sein. Bei der Abstimmung über ihre Entlastung haben die Präsidiumsmitglieder kein Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
14) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
15) Die Wahl des Präsidenten leitet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter. Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident die Versammlungsleitung.
16) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit müssen zu Beginn durch den Versammlungsleiter festgestellt werden.
17) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.
18) Die Frist zum Einspruch gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung endet vier Wochen nach Publikation des Protokolls zur Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Stadtsportbundes.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand gem. § 26 BGB und das Präsidium können gemeinschaftlich aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beide Organe müssen einen Beschluss fassen.
2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Anträge sind an die Geschäftsstelle des SSB zu richten.
3) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
4) Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gem. § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail, Brief oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung folgenden Tage.
§ 14 Fachverbandsausschuss
1) Der Fachverbandsausschuss ist die Konferenz der Fachverbände und Ausschüsse. Der Fachverbandsausschuss dient als Plattform zur Meinungsbildung und zum Erfahrungsaustausch. Die Ergebnisse dieses Meinungs- und Erfahrungsaustausches werden vom Präsidium und vom Vorstand gem. § 26 BGB berücksichtigt. Er gibt Empfehlungen für Ehrungen ab.
2) Der Fachverbandsausschuss setzt sich zusammen aus a) den Delegierten der Fachverbände, b) je einem Delegierten der Ausschüsse des SSB, c) zwei Delegierten der Sportjugend, d) den Mitgliedern des Präsidiums und e) den Mitgliedern des Vorstands.
3) Der Fachverbandsausschuss wird durch den Vorstand gem. § 26 BGB eingeladen. Organisation und Geschäftsführung erfolgen über die Geschäftsstelle des SSB.
4) Der Fachverbandsausschuss kann einen Sprecher wählen.
§ 15 Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwei und höchstens vier Vizepräsidenten sowie zwei Vertretern der Sportjugend. Der Präsident und die bis zu vier Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Vertreter der Sportjugend werden vom Jugendvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren entsandt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium kann bis zu drei weitere Beisitzer als Fachexperten mit beratender Stimme berufen und abberufen.
2) Das Präsidium hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung und Beschlussfassung der politischen und strategischen Zielsetzung des SSB, b) Beschlussfassung der inhaltlichen Aufgaben und Schwerpunkte des SSB, c) Repräsentation nach außen, d) Berufung, Abberufung und Beschlussfassung über die Vergütung der bis zu zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB. Das Präsidium kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hauptamtlich befristet auf Grundlage eines Anstellungsvertrages einstellen, e) Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden, wenn zwei Vorstandsmitglieder berufen werden, f) Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern des Vorstandes, g) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes gem. § 26 BGB. Dem Präsidium stehen dazu uneingeschränkte Prüfungsrechte zu, h) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorstands gem. § 26 BGB für das vergangene Geschäftsjahr zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung, i) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsentwurfs des Vorstands gem. § 26 BGB für das laufende Geschäftsjahr zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung, j) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8, k) Beschlussfassung einer gemeinsamen Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Vorstand und Benennung von besonderen Vertretern sowie l) Bildung von Ausschüssen.
3) Der Präsident ist offizieller Repräsentant des SSB.
4) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
5) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bestimmen, der von der nächsten Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtszeit zu bestätigen ist. Scheidet ein Vertreter der Sportjugend aus dem Präsidium aus, so kann die Sportjugend einen Nachfolger bestimmen.
6) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder eines Mitgliedes gem. § 6 Abs. 2 sein.
7) Alle Mitglieder des Präsidiums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
8) Das Präsidium soll mindestens vier Sitzungen im Jahr abhalten. Die Mitglieder des Präsidiums haben in Sitzungen des Präsidiums je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen werden durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen per Textform (Brief, E-Mail oder Fax) einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, hat zusätzliche Präsidiumssitzungen einzuberufen, wenn für den Stadtsportbund dringend notwendige und nicht aufschiebbare Entscheidungen anstehen. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, hat zu einer außerordentlichen Sitzung mit Wochenfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, wenn dies von mindestens zwei Vizepräsidenten oder vom Vorstand nach § 26 BGB schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Die Vorstandsmitglieder können mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Sie können für einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
9) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten oder mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- oder Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
10) Das Präsidium kann Ausschüsse bilden.
§ 16 Vorstand gem. §§ 26 und 30 BGB
1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern ist durch das Präsidium ein Vorsitzender des Vorstands zu benennen.
2) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für die Beschlussfassung der Höhe der Vergütung ist das Präsidium zuständig.
3) Die Vorstandsmitglieder sind das Geschäftsführungsorgan gem. § 26 BGB. Ihre Aufgabe ist die Leitung und Geschäftsführung des SSB. Die Vorstandsmitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Beschlüsse des Präsidiums, der Mitgliederversammlung sowie die Satzung und die Ordnungen gebunden. Rechtswidrige oder bestandsgefährdende Beschlüsse müssen durch den Vorstand nicht umgesetzt werden. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4) Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
5) Über die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Vorstandsmitglieder entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Übt ein Mitglied des Vorstandes seine Vorstandstätigkeit entgeltlich aus, schließt es mit dem Präsidium, vertreten durch den Präsidenten, einen Anstellungsvertrag ab. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Präsidiumsmitglied, unterzeichnen die Kündigung eines Vorstandsanstellungsvertrages.
6) Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB werden für maximal fünf Jahre berufen. Wiederberufungen sind möglich. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder können voneinander abweichen. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis sein Nachfolger bestellt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann das Präsidium einen Nachfolger berufen. Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, - bei Dienstunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds von mehr als drei Monaten, - bei Vermögensverfall, - wenn gegen ein Vorstandsmitglied ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet wurde, -wenn gegen ein Vorstandsmitglied Anklage vor einem Strafgericht wegen eines Vergehens erhoben wurde, -bei Verstoß gegen die Ethikrichtlinie gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung -oder bei einer sonstigen groben Pflichtverletzung. Das Präsidium ist berechtigt besondere Vertreter („erweiterter Vorstand“) gemäß § 30 BGB zu berufen. Die jeweiligen Aufgabenbereiche regelt die Geschäftsordnung für die Benennung von besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB. Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gelten die Regelungen gemäß § 16 dieser Satzung sinnentsprechend.
7) Der Vorstand gem. § 26 BGB erstellt eine gemeinsame Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem Präsidium, die vom Präsidium beschlossen wird.
8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gem. § 26 BGB ist im Außenverhältnis bei folgenden Rechtsgeschäften beschränkt und bedarf der Einwilligung des Präsidiums: - Aufnahme von Darlehen ab einem Betrag von 40.000,00 €. Werden mehrere Darlehen für denselben Zweck aufgenommen, ist die Summe dieser Darlehen maßgeblich. - Übernahme von Bürgschaften, Patronats- und Garantieerklärungen, - Verträge mit Verbänden und anderen Vereinen sowie Rechtsgeschäfte, deren Laufzeit vier Jahre oder deren Gegenwert 40.000,00 € überschreitet sowie - Einstellung von Arbeitnehmern mit einem jährlichen Bruttogehalt von mehr als 40.000,00 €.
9) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gem. § 26 BGB ist im Außenverhältnis bei folgenden Rechtsgeschäften beschränkt und bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung: - Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken.
10) Der Vorstand gem. § 26 BGB ist verantwortlich für die Rechnungslegung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften. Der Vorstand gem. § 26 BGB hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.
11) Der Vorstand gem. § 26 BGB hat ein Controlling-System einzurichten, um vereinsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Über solche Entwicklungen hat der Vorstand gem. § 26 BGB unverzüglich das Präsidium zu unterrichten.
12) Der Vorstand erstellt einen Haushaltentwurf, der dem Präsidium und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
13) Der Vorstand erstellt einen Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr, der dem Präsidium vorzulegen ist und von der Mitgliederversammlung des Folgejahres zu beschließen ist.
14) Bei zwei bestellten Vorstandsmitgliedern haben die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche per Textform (Brief, Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
15) Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei zwei bestellten Vorstandsmitgliedern Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen.
16) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken, zu archivieren und dem Präsidium zuzuleiten. Per Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren und dem Präsidium zuzuleiten.
§ 17 Sportjugend
1) Die Sportjugend des SSB ist die steuerrechtlich unselbständige Jugendorganisation des SSB.
2) Die Sportjugend des SSB vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des SSB, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
3) Die Sportjugend des SSB gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des SSB zu bestätigen ist.
4) Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Sportjugend des SSB ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSB und der Jugendordnung selbständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der vereinbarten Mittel des SSB zuständig.
5) Die Geschäftsführung der Sportjugend des SSB obliegt dem Vorstand gem. § 26 BGB des SSB.
6) Die Sportjugend des SSB ist verpflichtet, den Vorstand gem. § 26 BGB regelmäßig über ihre Haushaltsplanung zu informieren.
7) Die ordentliche Jugend-Mitgliederversammlung findet jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
8) Die Jugend-Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorstand mit zwei Vorsitzenden. Der Jugendvorstand entsendet die beiden Vertreter in das Präsidium für eine Dauer von zwei Jahren. Diese sind die beiden Vertreter der Sportjugend im Präsidium.
9) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 18 Ausschüsse
1) Die Mitgliederversammlung und das Präsidium können jeweils für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Dabei sollte der Informationsfluss zwischen Ausschuss und Präsidium i.d.R. durch die Mitwirkung von Präsidiumsmitgliedern bzw. durch den Vorstand gem. § 26 BGB im jeweiligen Ausschuss gewährleistet werden. Die Ausschüsse können Einzelheiten in einer Ordnung regeln.
2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung durch das Präsidium.
§ 19 Grundsätze der Tätigkeit (Vergütung der Tätigkeit, Aufwendungsersatz)
1) Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2) Das Präsidium kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten.
3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Einstellung, Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den SSB gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung des SSB einzustellen. § 16 Abs. 8 ist zu beachten. Im Weiteren ist er unter Beachtung des § 16 Abs. 8 ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Verträge mit weiteren Mitarbeitern abzuschließen.
6) Die Vorstandsmitglieder sind Dienstvorgesetzte aller Arbeitnehmer und nehmen das arbeitsrechtliche Direktionsrecht wahr.
7) Im Übrigen haben die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter des SSB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den SSB entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon. Alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
8) Der Anspruch auf Auslagenerstattung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 20 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Amts- und Funktionsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Kalenderjahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SSB, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der SSB haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder des SSB durch den SSB, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des SSB abgedeckt sind.
§ 21 Wirtschaftsführung
1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den Vorstand gem. § 26 BGB ein Jahresabschluss und für jedes laufende Geschäftsjahr ein Haushaltsentwurf zu erstellen, welche vom Vorstand gem. § 26 BGB dem Präsidium zur Beratung vorzulegen und der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Jahresabschluss, Haushaltsentwurf und Bericht der Revisoren sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
3) Für die Aufgaben des SSB werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge, Entgelte und Umlagen von den Mitgliedern erhoben.
4) Kosten, die den Vertretern der Mitglieder, Fachverbände und Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung (§ 6 Abs. 2) durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Fachverbandsausschusses oder sonstiger Gremien entstehen, sind von den Mitgliedern bzw. entsendenden Verbänden zu tragen. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten keine Vergütungen; nachgewiesene Sachaufwendungen werden ihnen erstattet.
5) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung.
§ 22 Revisoren
1) Zur Überwachung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Revisoren und zwei stellvertretende Revisoren, die keine Funktion im Präsidium oder im Vorstand gem. § 26 BGB haben dürfen und einem Mitglied gem. § 6 angehören müssen. Die Revision erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Dabei soll auch geprüft werden, ob die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwaltet wurden.
2) Jedes Jahr stehen ein Revisor und ein stellvertretender Revisor zur Wahl.
3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Prüfungsbericht ist durch die Revisoren in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.
5) Bei festgestellten Beanstandungen ist bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung das Präsidium zu informieren.
6) Erfolgen keine Beanstandungen, beantragen die Revisoren die Entlastung des Präsidiums.
7) Die Revisoren haben ein jederzeitiges und umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen des SSB. Dabei sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 23 Abstimmungen und Wahlen
1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens zwanzig Delegierten verlangt wird.
3) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSB angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
4) Für die Wahl des Präsidenten ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) nach Abs. 1 erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang unter den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl durchzuführen (Stichwahl). Führt dieser zweite Wahlgang zu Stimmengleichheit, entscheidet in diesem Fall abweichend von Abs. 1 Satz 3 das Los, das durch den jeweiligen Versammlungsleiter zu ziehen ist. Steht für das Amt des Präsidenten nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von mindestens zwanzig Delegierten verlangt wird.
5) Die bis zu vier Vizepräsidenten werden in einzelnen Wahlgängen gewählt. Es findet Absatz 4 Anwendung.
6) Die Wahl der Revisoren erfolgt nach den besonderen Vorschriften des § 22.
§ 24 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SSB werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU DSGVO sowie des BDSG neu personenbezogene Daten von Amts- und Funktionsträgern, Sportlern, Mitarbeitern sowie von Amts- und Funktionsträgern von Mitgliedern erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt.
2) Insbesondere werden durch den SSB folgende personenbezogene Daten von Amts- und Funktionsträgern des SSB und der Mitgliedsvereine erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt: Namen, Vornamen, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, sowie ggf. die Gültigkeit einer erworbenen Lizenz und die Bezeichnung ihrer Funktion.
3) Die Datenerhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung im Rahmen der Zwecke des SSB dienen zur Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe und zur Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Vereinen, deren Mitgliedern sowie dem SSB.
4) Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten nur Personen, die im SSB eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der personenbezogenen Daten erfordert. Der Zugang ist auf die personenbezogenen Daten beschränkt, deren Kenntnis für die Ausübung dieser Funktion erforderlich ist.
5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. zu Werbezwecken) ist dem SSB nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet oder berechtigt ist oder die Betroffenen per Textform eingewilligt haben.
6) Jeder Betroffene hat nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen das Recht auf: - Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten, - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten und - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten.
7) Der SSB stellt sicher, dass personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.
8) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist durch den Vorstand gem. § 26 BGB ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind bei der Aufnahme der Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
§ 25 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 26 Auflösung
1) Die Auflösung des SSB kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Falls diese Auflösungsversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
3) Bei Auflösung des SSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSB an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 27 Übergangs- und Schlussvorschriften
1) Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden davon Funktions- und Amtsträger aller Geschlechter umfasst.
2) Die beschlossene Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Anfänge
Mit der „Stunde Null“ verbinden wir den 8. Mai 1945.
Auch wenn bei den Historikern der Begriff nicht unumstritten ist und dafür auch gute Gründe existieren, wird dieser Zeitpunkt gemeinhin als Beginn der "Nachkriegszeit" einordnet.
Angesichts großflächiger Zerstörung von Städten, von Wirtschaftsbetrieben und Infrastruktur sowie einem radikalen und vollständigen Umbruch der deutschen Gesellschaft musste sich auch der Sport fragen, wie es weitergehen soll und ob der Sport überhaupt noch eine Zukunft hat.
In den ersten Monaten stoppten ständig neue Verordnungen jede Initiative, den Sportbetrieb in Bielefeld wiederaufzunehmen. Darüber hinaus bedurfte es Sportfunktionären, die politisch unbelastet waren und die sich auch der Zustimmung der britischen Militärregierung sicher sein konnten.
Trotz all dieser Schwierigkeiten knüpften Mitglieder des einst im Jahr 1933 verbotenen Arbeitersports und Vertreter der konfessionell ausgerichteten Sportorganisationen erste Kontakte, die dann durch Mitglieder aus den Vereinen des ehemaligen "Reichsbundes für Leibesübungen" ergänzt wurden.
Dabei mussten Ideologische Gegensätze überwunden werden, denn zum einen befürchteten die fachverbandsorientierten Vereine die Überfrachtung durch den ehemaligen Arbeitersport und zum anderen meldeten die Turner einen historisch bedingten Alleinvertretungsanspruch an.
Schlussendlich siegte aber die Einsicht, dass für getrennte Sportbewegungen kein Platz mehr war und dass der Sport sich aus parteipolitischer Orientierung fernhalten soll. Mit nachfolgendem Bekenntnis wurde dann am 25. Mai 1946 der Kreis-Turn- und Sportverband Bielefeld, der Vorläufer des Stadtsportbundes, im Guttemplerhaus in der Große-Kurfürsten-Straße gegründet.
"Die Sportbewegung ist parteipolitisch neutral. Mit dem Bekenntnis zur Demokratie unterstützt sie alle Bestrebungen der Gemeinden des Staates und anderer Vereinigungen im Sinne der Olympischen Idee, der Völkerverständigung und des Friedens."
Der 17. Ausgabe der damaligen "Freien Presse" war dies nur eine knappe Meldung wert.
„Einheit im Bielefelder Sport
Am letzten Sonnabend waren die Vorsitzenden der 37 Sport- und Turnvereine aus Bielefeld Stadt und -Land zusammengekommen, um einstimmig zu beschließen, dass es nur noch einen Sportbund gibt, der den Namen Kreis-Turn- und Sportverband Bielefeld führt und dem nunmehr sämtliche Vereine angeschlossen sind. Erster Vorsitzender ist Vogt, zweiter Vorsitzender: Lienenlücke, Geschäfts- und Kassenführer: Fischer, Sportwart: Heiwinkel, Schriftführer: Bank, Jugendleiter: Plaß, Jugendleiterin: Martha Nolte. Die Bildung der einzelnen Fachausschüsse folgt, ebenso die Ausarbeitung der Statuten.
In den Anfangsjahren stand die Wiederinstandsetzung der zerstörten Sportstätten und konkrete Hilfeleistungen für die Vereine im Mittelpunkt der Arbeit des KTSV. 1956 konnte er seinen ersten vollständigen Jahresbericht herausgeben. Die Arbeit, das zeigte die Bilanz auf, hatte sich gelohnt: Dem Bielefelder Dachverband gehörten bereits 64 Vereine mit 22.000 Mitgliedern an.
Der KTSV hatte seine Rolle als Anwalt der Vereine angenommen und war für Rat und Verwaltung der Stadt zu einem Verhandlungspartner geworden, der selbstbewusst die Interessen der größten Bielefelder Bürgerinitiative zu vertreten wusste. Einer, der den Kommunalpolitikern den Stellenwert des Sports in unserer Gesellschaft mit besonderem Nachdruck zu verdeutlichen verstand, war ein Mann aus ihren Reihen, Fritz Vogt.
Jahre der Konsolidierung
In den 31. Jahren seiner Tätigkeit wurde die Bielefelder Sportstättenlandschaft maßgeblich ausgebaut. Zu nennen sind u.a. die Bielefelder Radrennbahn (1953), die bei ihrer Erbauung zu der modernsten Europas zählte, das Hallenbad Kesselbrink (1956), die Almsporthallen (1965) sowie die Bezirkssportanlage "Rußheide" (1970). Alle vier Sportstätten zogen im Laufe der Zeit zahlreiche Besucher und Aktive, nicht nur aus Bielefeld, sondern aus der gesamten Region sowie dem Ausland, an.
Nun war es auch an der Zeit, aus dem „Provisorium“ KTSV einen eingetragenen Verein zu machen. Am 10.05.1963 beschloss die Mitgliederversammlung eine neue Satzung, die dann am 15.01.1964 im Amtsgericht eingetragen wurde.
Mit dem „Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972“ wurde die kreisfreie Stadt Bielefeld mit den kreisangehörigen Städten Brackwede und Sennestadt sowie 20 weiteren Gemeinden zu einer neuen kreisfreien Stadt Bielefeld zusammengeschlossen. Es wurden damit empfindliche Einschnitte befürchtet, denn bis zu diesem Zeitpunkt galt noch eine unterschiedliche Sportförderung in den Gemeinden des Kreises Bielefeld. Der KTSV war an dieser Stelle gefordert, in schwierigen Verhandlungen mit der „neuen“ Stadt Bielefeld die Interessen seiner Vereine zu vertreten. Parallel dazu mussten neue Verbandsstrukturen gefunden werden, um sich dem veränderten Gebietsrahmen anzupassen. Auf der Mitgliederversammlung am 01.06.1973 verabschiedeten die Bielefelder Vereinsvertretungen eine neue Satzung und gaben dem KTSV auch seinen jetzigen Namen: Stadtsportbund Bielefeld.
Der Aufbruch
Auf dem 23. Verbandstag des SSB am 06.07.1977 begann mit Lothar Matthes in Bielefeld eine neue Ära des Sports. 1979 verabschiedete der Landessportbund NW sein erstes Aktionsprogramm Breitensport. Im gleichen Jahr richtete der Stadtsportbund Bielefeld seine Außenstelle des Bildungswerks im Landesportbund ein. Damit war der Grundstock gelegt für eine moderne Breitensportentwicklung in Bielefeld. 1985 stieg der SSB mit nur vier anderen nordrhein-westfälischen Städten als Modellpartner in das Kommunale Breitensportprojekt des LSB und des damaligen Kultusministeriums ein. Zeitweise arbeiteten im SSB 14 ABM-Kräfte für den Ausbau der Breitensportentwicklung in den Vereinen. Der Bielefelder Sportsonntag 1988 anlässlich der Herausgabe des 10. Bildungsplanes und das Bielefelder Trimm-Festival 1989 mit über 100.000 Besucher*innen belegen eindrucksvoll den Stellenwert, den der SSB der Breitensportentwicklung in Bielefeld fortan eingeräumt hat.
Auch die Sportjugend Bielefeld nahm diese Aufbruchstimmung mit und legte damit den Grundstein für ihre jetzige, allseits geschätzte eigenständige Jugendverbandsarbeit und ihren Stellenwert als Sportorganisation im Kontext der kommunalen Jugendhilfe.
Obwohl der Sportstättenbau in Bielefeld seit Ende der 70er Jahre nicht mehr den zentralen Stellenwert hatte wie noch zu Zeiten des "Goldenen Plans", so darf doch nicht vergessen werden, dass die Seidensticker Halle, die im März 1993 ihrer Bestimmung übergeben wurde, nur Wirklichkeit hat werden können durch die ständigen Anstrengungen des Fördervereins Großsporthalle, des Schulsports und nicht zuletzt des Stadtsportbundes mit seinen angeschlossenen Vereinen.
Gesellschaftlicher Wandel
Die 90er Jahre waren ansonsten gekennzeichnet von einem allgemeinen Unbehagen angesichts eines als krisenhaft wahrgenommen gesellschaftlichen Wandels. Ulrich Beck hat mit seinem Buch „Risikogesellschaft“ dazu eine treffende Analyse des Zeitgeistes im auslaufenden 20. Jahrhundert geliefert, die auch vor dem Sport nicht Halt gemacht hat. So schreckte bspw. der Zukunftsforscher Horst W. Opaschowski die Vereinslandschaft auf, indem der das Ende des Vereinssports verkündete. Leere öffentliche Kassen auf der einen Seite und gestiegene Anforderungen in der Jugendsozialarbeit, der Prävention und Rehabilitation im Gesundheitssektor, der Integration von Menschen mit Einwanderungshintergrund, Behinderungen und anderen Benachteiligungen sowie die besonderen Bemühungen um ältere Menschen im Sport machten deutlich, dass die Arbeit nicht leichter werden würde. Hinzu kam, dass die öffentliche Sportförderung, die mit der Verabschiedung der kommunalen Sportförderungsrichtlinien 1980 einen vorläufigen Höhepunkt erfuhr, seit 1982 ständig auf dem Rückzug war und 1992 über die Einführung von Nutzungsgebühren für Sportstätten nachgedacht und seit 1993 auch vor Bäderschließungen in Bielefeld nicht Halt gemacht wurde.
Der Stadtsportbund und seine Sportjugend begegneten diesem Strukturwandel in den 90er Jahren mutig mit neuen Ideen und Impulsen. Zu nennen sind hier der Start des Programms Integration durch Sport, die großen und gut besuchten Aktionstage „Sport der Älteren“ in der Martin-Niemöller-Gesamtschule, die Aktionsbühne auf den Leineweber Märkten, die wie keine andere Maßnahme die Vielseitigkeit der Bielefelder Vereine dokumentiert und bis heute Publikumsmagnet ist, die großen Gala-Veranstaltungen in der Seidensticker Halle, die seit 1997 vor immer ausverkauftem Haus stattfinden, karitative Spenden-Aktionen bspw. die von 1991 und 1992 zugunsten von Waisenkindern in der Bielefelder Partnerstadt Nowgorod oder auch Benefiz-Fußball-Spiele und Plakataktionen um Haltung zu zeigen gegen Rassismus als Antwort auf die beschämenden Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen 1992. Auch die Sportjugend setze dabei Akzente, indem sie die internationale Zusammenarbeit mit den Bielefelder Partnerstädten mit viel ehrenamtlichem Engagement intensivierte und deutlich belebte. Eine Anekdote am Rande, die es bis zur Berichterstattung in der Bild-Zeitung schaffte, war eine Verteilungsaktion von Kondomen zur Aids-Prophylaxe in Nowgorod. Höhepunkt dieses Engagements war schließlich das „Camp2000“ unter der Federführung des Bielefelder Jugendrings organisiert aber von der Sportjugend mit mehr als 100 Jugendlichen aus den Bielefelder Partnerstädten. Ganz nebenbei; die Jugendlichen des Camps waren die ersten Besucher*innen des neuen Jugendgästehauses im Dürkopp-Tor-6-Areal.
Mit der Trägerschaft eines offenen Jugendtreffs „Walde“ und der ersten Bewegungs-Kindertagesstätte in Bielefeld setzte die Sportjugend 1996 weitere wichtige Akzente für eine bewegungsorientierte Kinder- und Jugendarbeit. Sie entwickelte ein ganzheitliches sportorientiertes und pädagogisches Profil, das heute mit der Leitidee „Bewegung, Spiel und Sport macht Spaß, macht fit, macht schlau“ zum Ausdruck gebracht wird.
Auf seinem 50. Geburtstag 1996 konnte sich SSB als moderner Stadtsportbund mit einem sehr differenzierten Aufgabenprofil und überregionaler Bedeutung präsentieren.
Neue Herausforderungen
1999 verstarb Lothar Matthes und die Nachfolge als Präsident des SSB übernahm Ulrich Zimmer. Gut vernetzt beim Landessportbund NRW, bei der Bezirksregierung und auch in der Kommunalpolitik setzte Ulrich Zimmer Impulse im Bereich der sich entwickelnden Ganztagsbetreuung an Grundschulen noch vor der Einführung der OGS, der beruflichen Bildung im Sport, indem er 2003 die damalige Weber Schule vor dem Aus rettete und am jetzigen Standort an der August-Bebel-Straße das Berufskolleg für Gymnastik Bielefeld als moderne staatlich anerkannte Ersatzschule mit Doppelqualifikation zum/zur Gymnastiklehrer*in mit allgemeiner Fachhochschulreife etablierte, des vereinsgebundenen Sportstättenbaus durch den landesweit als Bielefelder Modell geschätzten Umgang mit der Sportpauschale und nicht zuletzt in der kommunalen Sportentwicklung. Hier legte der Stadtsportbund den Grundstein dafür, dass die Stadt Bielefeld 2008 beschlossen hat, ein Gutachten zur Sportentwicklung in Auftrag zu geben, das Aussagen zum Sportverhalten und zum Sportstättenbedarf macht und darüber hinaus auch einen Sportstättenatlas beinhaltet.
Nach dem Tod von Ulrich Zimmer im Jahr 2011 wählte die Mitgliederversammlung Klaus Weber zum vierten Vorsitzenden bzw. Präsidenten des Stadtsportbundes. Ein schwieriger Start, denn nach den Kommunalwahlen 2009 sollte nach dem Willen der Ratsmehrheit das landesweit so beachtete Prozedere zur Verteilung der Mittel aus der Sportpauschale zum Nachteil von Vereinsbaumaßnahmen geändert werden. Das Thema „beleuchtete Laufstrecken“ erhitzte über Wochen die Gemüter. Es folgte ein zweijähriger Konflikt, der mit einem Kompromissvorschlag des SSB beigelegt werden konnte.
Darüber hinaus arbeitete der SSB den Priorisierungsvorschlag im Hübnergutachten zur Umwandlung von Schlackeplätzen zu Kunstrasenbelegen konsequent ab und suchte in zahlreichen Gesprächen dafür nach Kompromissen mit den betroffenen Vereinen, denn nicht alle Wünsche und Bedürfnisse konnten dabei berücksichtigt werden. Damit konnte nach über 20 Jahren auch das leidige „Kieselrot-Problem“ endlich ad acta gelegt werden.
Eine gesponserte Vereinsmitgliedschaft für benachteiligte Kinder wurde durch den Bielefelder Kinderfonds mit Unterstützung des SSB auf den Weg gebracht. Daraus entstand dann das über Bielefeld hinaus viel beachtete Projekt Sports4Kids im Rahmen des weitreichenden Bielefelder Programms „Kinder in Bewegung“.
2018 wurde eine neue Satzung verabschiedet, die die Geschicke des SSB und seiner Sportjugend mit ihren Einrichtungen fortan neben den ehrenamtlichen Führungsgremien in hauptberufliche Hände legt und 2019 wählte die Mitgliederversammlung Prof. Dr. Detlef Kuhlmann zum fünften SSB-Präsidenten.
Seit dem 25. Mai 1946 sind 75 Jahre vergangen. In dieser Zeit hat sich der Stadtsportbund mit seiner Sportjugend als Interessensvertreter des organisierten Sports vor Ort zu einem bedeutenden Akteur der Bielefelder Stadtgesellschaft entwickelt.
Die Kernaufgaben von SSB und Sportjugend bestehen heute darin, Vereine zu informieren, zu beraten, zu qualifizieren und zu fördern und damit das soziale Kapital in Form ehrenamtlichen Engagements der Menschen zu stärken.
Bewegung, Spiel und Sport sind dabei die Dreh- und Angelpunkte der verbandlichen Arbeit.
Als Dachorganisation von aktuell 217 Mitgliedsvereinen mit ihren rund 85.000 Mitgliedern verortet er sich der SSB mit seiner Sportjugend im Koordinatensystem aus Politik, Verwaltung und gesellschaftlich relevanten Institutionen je nach Problem- und Aufgabenstellung als
- Sportverband (mit seiner Kernkompetenz als Förderer von Bewegung, Spiel und Sport),
- Jugendverband (Kinder und Jugendarbeit in Sportvereinen, als Träger der freien Jugendhilfe u.a. mit entsprechenden Einrichtungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und einer Bewegungskita),
- Sozialverband (aktuell im Kontext der Arbeit mit geflüchteten Menschen und Menschen mit Einwanderungsgeschichte),
- Bildungsakteur (u.a. als größter Anbieter von Qualifizierungen im Sport und als Träger des schulischen Ganztags an vier Grundschulen und einer weiterführenden Schule),
- Akteur des öffentlichen Gesundheitswesens
und dokumentiert damit seine vielseitigen Stärken und seine Fachkompetenz als größte Personenvereinigung vor Ort.
Mit diesem Selbstverständnis geht der Stadtsportbund Bielefeld fit in die Zukunft.
Sportjugend
Wir engagieren uns für ein gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen durch Bewegung, Spiel und Sport. Dabei setzen wir mit unseren Tätigkeiten und Angeboten lokal vor Ort, in den unmittelbaren Lebenswelten wie Verein, Kita und Schule an. Als eigenständige Jugendorganisation im Stadtsportbund Bielefeld e.V. sind wir nach §75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt und vertreten die Interessen von rund 28.000 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Bielefelder Sportvereinen. Wir sind davon überzeugt, dass neben den körperlichen Erfahrungen auch Werte erleben im Sport wie Fairplay, Respekt und Akzeptanz zu einer positiven Persönlichkeitsbildung beitragen.
Jugendvorstand
Amira Zambia (Vorsitzende)
Leonard Stoffels (Vorsitzender)
Matthias Sondermann
Alia Abdel Rahim
Emma Macejkova
Angelina Hussein
Frederic Francis Okoro
Bathuhan Solak
Schadi Scherifa
Raphael Ludwig
Jugendordnung
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§1 Name und rechtliche Stellung
§2 Grundsätze der Tätigkeit
§3 Ziele und Aufgaben
§4 Organe
§5 Jugendtag
§6 Jugendvorstand
§7 Geschäftsführung
§8 Jugendteams
§9 Wirtschaftsführung und Kassenprüfung
§10 Änderungen und Inkrafttreten der Jugendordnung
Präambel
Die Sportjugend Bielefeld engagiert sich für eine altersgerechte, gesundheitliche, persönliche und gesellschaftliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Bewegung, Spiel und Sport. Mit ihrem Leitmotiv Bewegung, Spiel und Sport macht Spaß, macht fit, macht schlau leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben. Dabei stehen die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Mittelpunkt. Ihr Handeln basiert auf dem vom Jugendtag beschlossenen Leitbild sportlicher Kinder- und Jugendarbeit.
§1 Name und rechtliche Stellung
1. Die Sportjugend im Stadtsportbund Bielefeld e.V. (im Folgenden Sportjugend genannt) ist die Kinder- und Jugendorganisation des Stadtsportbundes Bielefeld e.V. (im Folgenden SSB genannt).
2. Die eigenständigen Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine des SSB bilden die Sportjugend Bielefeld. Sie vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des SSB, die höchstens 26 Jahre alt sind sowie die Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des SSB.
3. Die Sportjugend ist ein Kinder- und Jugendverband gemäß §11 SGB VIII und anerkannte Trägerin der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII (KJHG).
4. Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSB selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Sportjugend ist vereins- und steuerrechtlich unselbstständig.
5. Die Sportjugend ist Mitglied der Sportjugend Nordrhein-Westfalen und kann auf Beschluss des Jugendvorstandes Mitglied in weiteren Organisationen sein.
§2 Grundsätze der Tätigkeit
1. Die Sportjugend Bielefeld bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen, sozialen, sowie rechtsstaatlichen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung sowie Chancengleichheit junger Menschen ein.
2. Die Sportjugend tritt für Menschenrechte, Integration und Inklusion, Akzeptanz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Behinderung, sozialen Stand und Herkunft ein und ist parteipolitisch neutral.
3. Die Sportjugend tritt durch präventive Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt (körperlich, seelisch und sexuell) entschieden entgegen. Sie engagiert sich für den Kinder- und Jugendschutz.
4. Die Sportjugend setzt sich für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport ein, der insbesondere die Gesundheit, das Wohlbefinden sowie Fairplay und Respekt fördert.
5. Die Sportjugend verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
§3 Ziele und Aufgaben
1. Die Sportjugend Bielefeld möchte möglichst vielen jungen Menschen einen Zugang zu zeitgemäßen, qualitativ hochwertigen sportlichen und außersportlichen Angeboten in gemeinwohlorientierter Trägerschaft ermöglichen und setzt sich für eine bewegungsfreundliche sowie kinder- und jugendgerechte Gestaltung der Stadt Bielefeld ein.
2. Die Sportjugend fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des SSB.
3. Die Sportjugend engagiert sich zur Erreichung ihrer Ziele in der Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie in der Kinder- und Jugendsportentwicklung.
4. Neben ihrer Rolle als jugend- und sportpolitische Interessenvertretung setzt sich die Sportjugend aktiv dafür ein, die Lebenswelt von jungen Menschen mitzugestalten – im Sportverein und darüber hinaus. Die Sportjugend engagiert sich für ein bewegtes Bielefeld in folgenden Handlungsfeldern: Förderung von Bewegung, Spiel und Sport für junge Menschen Förderung von Bielefelder Sportvereinen durch Informieren, Beraten, Qualifizieren sowie Einwerben und Weitergeben von Fördermitteln Aus- und Fortbildung in der sportfachlichen und überfachlichen Jugendarbeit Förderung von jungem Engagement und Freiwilligendiensten im Sport Prävention und Kinderschutz im Sport(verein) Förderung der Kooperation des Sports mit Kitas, Schulen und Jugendhilfe Förderung von offenen Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten Schaffung und Erhalt von Freiräumen und -flächen für Bewegung, Spiel und Sport Kinder- und Jugendreisen und internationaler Jugendaustausch Weiterentwicklung von Teilhabemöglichkeiten für alle jungen Menschen Engagement und Zusammenarbeit in Netzwerken
§4 Organe
Die Organe der Sportjugend Bielefeld sind:
1. Jugendtag
2. Jugendvorstand
3. Geschäftsführung
Die Organe der Sportjugend können jeweils weitere Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu ihrer Beratung einberufen und Beauftragte zur Wahrnehmung von Aufgaben benennen.
§5 Jugendtag
1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der Sportjugend Bielefeld. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des SSB statt und wird sechs Wochen vor Durchführung in Textform angekündigt. Die Vorsitzenden der Sportjugend laden zum Jugendtag die Jugendabteilungen der im SSB zusammengeschlossenen Vereine sowie die Mitglieder des Vorstandes ein. Die Einladung in Textform muss mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn erfolgen und beinhaltet die Tagesordnung sowie vorliegende Anträge. Die Jugendtage bestehen aus den benannten Delegierten der Jugendorganisationen der Mitgliedsvereine des SSB sowie den Mitgliedern des Jugendvorstands. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der Vereinsjugendabteilungen der Mitgliedsvereine des SSB oder aufgrund eines Beschlusses des Jugendvorstands innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
2. Die Jugendabteilungen der Mitglieder des SSB haben grundsätzlich zwei Stimmen. Bei Vereinen mit mehr als 200 Vereinsmitgliedern bis einschließlich 26 Jahren (lt. Mitgliederstatistik) entsenden die Vereinsjugendabteilungen für angefangene je weitere 100 Mitglieder (bis einschließlich 26 Jahren) jeweils eine weitere delegierte Person. Mindestens die Hälfte der Delegiertenstimmen der Mitglieder sollten Personen bis einschließlich 26 Jahren sein und Diversität repräsentieren. Die Jugendabteilungen der Mitglieder des SSB benennen die Delegierten für den Jugendtag und melden diese schriftlich der Sportjugend spätestens bis zum Beginn des Jugendtages.
3. Jedes Mitglied des Jugendvorstands der Sportjugend ist stimmberechtigt. Sein Stimmrecht entfällt für den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Jugendvorstands“. Zudem erlischt das Stimmrecht der Mitglieder des Jugendvorstands bei Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahl des Jugendvorstands“. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.
4. Aufgaben des Jugendtages sind:
a. Festlegung der Richtlinien in der Kinder- und Jugendarbeit
b. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
c. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
d. Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfenden
e. Genehmigung des Jahresabschlusses
f. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
g. Entlastung des Jugendvorstands
h. Durchführung der Wahlen des Jugendvorstands (alle zwei Jahre)
i. Nachwahl von Mitgliedern des Jugendvorstands
j. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Die Vorsitzenden können die Leitung des Jugendtags auch an andere Vorstandsmitglieder oder Mitarbeitende übertragen. Der Jugendtag kann auch extern moderiert werden.
6. Anträge zum Jugendtag können von den Jugendorganisationen der Mitglieder des SSB und vom Jugendvorstand gestellt werden. Anträge müssen mindestens fünf Wochen vor dem Jugendtag in Textform vorliegen. Seite 3 von 4 Die vorliegenden Anträge sind mit der Tagesordnung zu übermitteln. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
7. Weitere Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine des SSB sowie von der Sportjugend geladene Personen können als Gäste am Jugendtag teilnehmen.
8. Beschlussfähigkeit und Wahlen
a. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
b. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden verlangt wird.
c. Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
d. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung und Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl verlangt wird. Die Kandidierenden haben sich vor ihrer Wahl dem Jugendtag vorzustellen.
e. Die Mitglieder des Jugendvorstands nach §6 1a werden in separaten Wahlgängen einzeln gewählt. Auf Antrag kann der Vorstand nach §6 1b im Block gewählt werden. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
§6 Jugendvorstand
1. Dem Jugendvorstand der Sportjugend Bielefeld gehören an: a. die beiden Vorsitzenden b. mindestens vier bis maximal acht weitere Vorstandsmitglieder
2. Eine vielfältige Zusammensetzung des Jugendvorstands soll gewährleisten, dass die Mitglieder unterschiedliche Interessen und Schwerpunkte einbringen und Diversität repräsentieren. Zum Zeitpunkt der Wahl sollen mindestens ⅔ der Vorstandsmitglieder höchstens 26 Jahre alt sein.
3. Der Jugendvorstand benennt Vorstandsmitglieder für die Bereiche „Strategie“ sowie „Projekte“.
4. In den Jugendvorstand ist jedes Mitglied eines über eine Mitgliedsorganisation dem SSB angeschlossenen Vereins wählbar.
5. Ist das zur Wahl stehende Mitglied nicht persönlich zum Zeitpunkt der Wahl anwesend, muss die Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich oder per Video erklärt vorliegen. Die Mitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt (und bleiben bis zur Neuwahl im Amt). Ist ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit nicht mehr in der Lage, aktiv im Vorstand mitzuarbeiten, kann der Jugendvorstand diesen, oder weitere nicht besetzte Posten, kommissarisch neu besetzen.
6. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten im SSB.
7. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSB, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages.
8. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der Jugendvorstand der Sportjugend ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Ergebnisse der Vorstandsitzungen werden protokolliert.
9. Anträge an den Jugendvorstand können von jedem Mitglied des Jugendvorstandes und von Mitarbeitenden der Sportjugend gestellt werden.
10. Der Jugendvorstand benennt seine zwei Vertretungen im Präsidium des SSB und fünf stimmberechtigte Delegierte für den Verbandstag des SSB.
§7 Geschäftsführung
1. Zur Wahrnehmung und Erledigung der Aufgaben der Sportjugend Bielefeld kann der Jugendvorstand eine Geschäftsführung Jugend benennen. Diese ist beratendes Mitglied des Jugendvorstandes.
2. Darüber hinaus wird die Sportjugend durch die Geschäftsführung des Vorstandes des SSB gemäß Satzung im Innen- und Außenverhältnis gesetzlich und rechtsgeschäftlich vertreten.
3. Die Geschäftsführung hat Beschlüsse im Sinne von §3 des Jugendvorstandes und des Jugendtages umzusetzen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder erhebliche Risiken für die Sportjugend oder den SSB bergen. Die Nichtumsetzung eines Beschlusses ist schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
4. Der Jugendvorstand kann zur Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung Jugend ein beratendes Leitungsteam aus Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitenden einsetzen.
§8 Jugendteams
1. In der Sportjugend Bielefeld gibt es Jugendteams, die sich in der vielfältigen Kinder- und Jugendarbeit engagieren ohne ein Amt zu übernehmen. Die Mitglieder sollten höchstens 26 Jahre alt sein.
2. Die Teams bilden einen Zusammenschluss, der beliebig ausgeweitet und in seiner Struktur verändert werden kann. Somit ist ein Ein- und Austritt jederzeit möglich.
3. Mitglieder des Jugendvorstandes können ebenfalls Mitglied in den Jugendteams sein.
4. Die Jugendteams legen ihre Arbeitsschwerpunkte selbstständig im Rahmen der Jugendordnung fest und werden vom Jugendvorstand oder von hauptberuflichen Mitarbeitenden begleitet und unterstützt.
5. Bei der Sportjugend tätige Freiwilligendienstleistende engagieren sich für die Dauer ihres Freiwilligendienstes in den Jugendteams.
§9 Wirtschaftsführung und Kassenprüfung
1. Die Sportjugend Bielefeld führt ihre Finanzen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben eigenständig (§1 Abs. 4). Die Wirtschaftsführung ist vom Jugendvorstand dem Jugendtag zur Beratung und Beschlussfassung darzulegen. Diese beinhaltet die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Vorlage eines Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr. Jahresabschluss und Haushaltsplan sind zusammen mit dem Bericht der Kassenprüfenden dem Jugendtag zur Verfügung zu stellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zur Überwachung der Wirtschaftsführung wählt der Jugendtag für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfende und zwei Vertretende, die keine Funktion im Vorstand haben dürfen. Die Prüfungstätigkeit umfasst das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Dabei soll auch geprüft werden, ob die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwaltet wurden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfenden haben im Rahmen der Prüfung ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen der Sportjugend. Dabei sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3. Die Sportjugend informiert den Jugendvorstand und das Präsidium des SSB regelmäßig über ihre Haushaltsplanung und wirtschaftliche Situation. Der Jahresabschluss und der Bericht über die Kassenprüfung sind Jugendvorstand und Präsidium zur Verfügung zu stellen. Das Zahlenwerk des Jahresabschlusses der Sportjugend fließt in den Jahresabschluss des SSB ein.
4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes, die Kassenprüfenden und die Delegierten der Sportjugend erhalten für diese Tätigkeit keine Vergütungen. Nachgewiesene Sachaufwendungen werden ihnen erstattet.
§10 Änderungen und Inkrafttreten der Jugendordnung
1. Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
2. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Jugendordnung oder deren Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung des SSB bestätigt worden sind. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit.