Corona Aktuell

Fragen zur Umsetzung der aktuell gültigen Corona-Regeln in ihrem Sportverein?

FAQs beim Landessportbund NRW: klick.


Aktuelle Corona-Updates des SSB an seine Mitgliedsvereine:

Update vom 07.04.2022

Auch nach dem Auslaufen landesrechtlicher Corona-Schutzmaßnahmen - dazu gehört u. a. das Tragen einer medizinischen Schutzmaske -  möchte die Stadt Bielefeld ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst umfassend schützen. Aus diesem Grund macht der Oberbürgermeister von seinem Hausrecht Gebrauch und ordnet das Tragen von medizinischen Masken in allen städtischen Gebäuden, darunter auch in den Sporthallen und den städtischen Schulschwimmbädern an.

Update vom 22.03.2022

Am Samstag, dem 19.03.2022, trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.

Die neue Verordnung  ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen.

Nachfolgende Hinweise orientieren sich an dem Corona-Update 10/2022 des LSB NRW:

S P O R T B E T R I E B

grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr.
  • Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen.

Z U S C H A  U E R

grundsätzlich unter 3G-Vorgaben

  • Bis 1000 Personen: (drinnen)

o   3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

o   Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben).

  • Bis 1000 Personen: (draußen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht!
  • Über 1000 Personen (drinnen):
    • 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Maskenpflicht! Ohne Ausnahme.
  • Über 1000 Personen (draußen):
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht!

Trotz dieser weiteren Lockerungen für den Sportbetrieb und die Zuschauenden fordern wir weiterhin die bisher nicht-geimpften Menschen auf, sich impfen zu lassen.

Auch die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.

Update vom 21.02.2022

Aktuelle Informationen für Vereine zur Coronavirus-Pandemie

Neue Coronaschutzverordnung - was gilt für den Sport?

 

Seit Samstag, den 19.02.2022, gilt die neue Coronaschutzverordnung (vgl. Anlage)

Danach ist kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich.

Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird."

 Für immunisierte Personen (vollständig geimpft oder genesen) ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.

 Zuschauerregelungen

Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.

Update vom 09.02.2022

Ab heute gilt eine neue Coronaschutzverordnung, die offiziell bis zum 09.03.2022 Bestand hat (vgl. Lesefassung in der Anlage).  

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird allerdings bereits im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung vom 16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen, so dass mit einer weiteren Anpassung in der kommenden Woche zu rechnen ist.

Nachfolgende Hinweise orientieren sich am Corona-Update 6/2022 des LSB NRW.

Insgesamt hat sich nicht viel verändert.

  •  Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert!
  •  Status „getestet“ gilt für alle Schüler unabhängig vom Alter!
  •  2G+ für Sport in Innenräumen bleibt bestehen!

Beigefügt finden Sie eine entsprechend überarbeitete tabellarische Übersicht.

Zu kontroversen Diskussionen und Irritationen hat ein Urteil des OVG Münster zur Anwendung der 2G+ Regel für die gemeinsame Sportausübung im Innenbereich geführt. Das Gericht hatte moniert, dass in der Coronaschutzverordnung die Zugangsbeschränkung unklar formuliert ist. Das ist jetzt dadurch angepasst worden, dass die Landesregierung noch gestern Abend die Formulierung gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in die CoronaSchV aufgenommen hat. Somit gilt für Sport in Innenräumen danach unverändert 2G+!.  

Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu finden Sie die aktualisierte Übersicht des LSB NRW in der Anlage.

Update vom 07.02.2022

Nachfolgende Hinweise beziehen sich auf das Corona-Update 5/2022 des LSB NRW.

Wie bereits den Medien zu entnehmen war, wurde am Wochenende die seit dem 13.01.2022 gültige Coronaschutzverordnung fortgeschrieben (vgl. Lesefassung in der Anlage)

Die wesentlichen Veränderungen beziehen sich auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei größeren Veranstaltungen drinnen und draußen und haben damit auch für den Sport in NRW Relevanz.

 Es werden Regelungen vorgenommen für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern, wobei

-       in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen  und

-       im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Die Gültigkeit der Verordnung endet am 09.02.22, so dass in der laufenden Woche mit einer weiteren Aktualisierung der Regelungen im Sport zu rechnen ist.

Update vom 19.01.2022

Die neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung sind insbesondere beim Thema „Befreiung von der Testpflicht bei 2G plus“ bzw. „Wer gilt als geboostert“ nicht einfach nachvollziehbar und haben auch durch die Kurzfristigkeit der Einführung bei vielen Vereinen zu Unsicherheiten geführt. Aufgrund von Rückmeldungen zu der vom LSB NRW erstellten Übersicht, die der SSB gestern mit Rundmail versandt hat, wurden einige Veränderungen vorgenommen, die hoffentlich zur weiteren Klärung beitragen. Sie finden die aktuelle Version und eine weitere Tabelle unten.

Dabei sind im oberen Feld der Tabelle die Zeilen „2 x geimpft – 1 x genesen“ sowie „1 x geimpft – 1 x genesen“ jeweils zusammengefasst sowie im unteren Feld die Erläuterungen in Zeile 7 und 8 ergänzt.

Inhaltlich geben wir den Hinweis, dass genesene Personen, die nicht geimpft sind und deren positiver PCR-Test 90 Tage und länger zurückliegt, dann als ungeimpft und nicht genesen gelten!

Wer gilt als geboostert?

Übersichtstabelle des SSB

Update vom 18.01.2022

Vorab der Hinweis, es gibt keine neue tagesaktuelle Entwicklung im Hinblick auf die Testpflicht bei 2Gplus.

Der Landessportbund NRW hat aber die Übersicht, wann in Sportvereinen bei 2Gplus die zusätzliche Testpflicht entfällt, noch einmal überarbeitet und verständlicher gestaltet.

Da wir in gestriger Rundmail empfohlen haben, die Übersicht auszudrucken und gut sichtbar in jenen Sporthallen anzubringen, die von Ihren Mitgliedern genutzt werden, schicken wir Ihnen diese aktualisierte Fassung in der Anlage zu. Wir tun das auch deswegen, weil wir wissen, dass der Kontrollaufwand für die sich ständig ändernden Regeln für ehrenamtlich geführte Vereine kaum noch zumutbar ist und wir mit der Übersicht eine kleine Hilfestellung leisten wollen. 

Darüber hinaus übersenden wir Ihnen eine aktualisierte Fassung der Ihnen bekannten Gesamtübersicht zum Sport unter den derzeitigen Corona-Regeln sowie die aktualisierte Corona-Schutzverordnung im Änderungsmodus.

Übersichtstabelle (überarbeitet)

Update vom 17.01.2022

Am 16.01.2022 sind Änderungen zur Coronaschutzverordnung vom 11. Januar in Kraft getreten, die Regelungen zu 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis beinhalten.

Das MAGS hat dazu ein Infoblatt veröffentlicht, dass wir als Anlage beigefügt haben.

Darüber hinaus finden Sie unten verlinkt eine Übersichtstabelle, die auf einen Blick diese Regelungen zusammenfasst.

Wir empfehlen, diese Übersicht auszudrucken und gut sichtbar in jenen Sporthallen anzubringen, die sie nutzen. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit eine Hilfestellung für anstehende Fragen geben können.

Übersichtstabelle (Stand 16.01.2022)

Übersicht des MAGS

Update vom 13.01.2022

Aufgrund von Anfragen stellt das Gesundheitsministerium NRW klar:

Wer seine Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat (eine Impfung), gilt im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW mit einer zusätzlichen Auffrischungsimpfung als geboostert (und damit bei 2G+ vom zusätzlichen Test befreit). Aus medizinischer Sicht wird allerdings klar empfohlen, nach einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson und einer ggf. bereits erfolgten zweiten Impfung im entsprechenden Zeitabstand eine dritte Impfung folgen zu lassen.

Die  zusätzliche Testpflicht entfällt auch für Personen, bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Update vom 11.01.2022

In Kürze:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
  • Stehplatznutzung für Zuschauer*innen möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
  • Beaufsichtigte Selbsttests (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

Grundlage der nachfolgend aufgeführten Hinweise bildet das Corona-Update des LSB NRW 2/2022.

Ab Donnerstag gilt die neue CoronaSchV. Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, und das trotz der hohen Inzidenzlage.

Alle Regelungen hat der Landessportbund in einer Tabelle zusammengefasst, die dieser Mail als Anhang beigefügt ist und die Ihnen die Übersicht erleichtern soll. 

 

Im Einzelnen:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen).

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung "Boosterung" ersetzt den zusätzlichen Test
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests(„Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW, III. 1, wonach  Selbsttests nur unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden dürfen.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, abwartend abseits des Sportbereiches) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Achtung: Für Bäder der BBF gilt die 2G+-Regel.

4. Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen

Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus Sicht des organisierten Sports aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

5. Zuschauer

  • Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
  • Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
  • Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen. Personal(Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Schiedsrichter*innen, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler*innen gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.
  • Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
  • Für alle Zuschauer*innen gilt drinnen und draußen 2G.
  • Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

Update vom 06.01.2022

Gilt die 2G+ - Regel auch für Übungsleiter*innen und Trainer*innen?

Nein: Gemäß § 4, Satz 4 der aktuell gültigen CoronaSchV gilt für Übungsleitende die 3-G-Regel. Sie fallen unter die Gruppe von Personen, die entweder Beschäftigte des Vereins sind oder vom Verein ehrenamtlich für die Sportausübung eingesetzt werden. Danach müssen sie entweder immunisiert sein oder einen offiziellen Test nachweisen, der nicht älter als 24 Std. (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Std (PCR-Test)  sein darf. Bei fehlender Immunisierung muss während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

Achtung: Es kann aber sein, dass Betreiber von Sportstätten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die 2G+-Regel im Innenbereich grundsätzlich auch für Übungsleitende einfordern, bspw. die BBF.

 

Gelten 16- und 17jährige Schüler*innen grundsätzlich als immunisiert?

Nein: Nach der aktuell gültigen CoronaSchV § 2, Satz 8 endet am 16.01.2022 die Übergangsregelung, wonach Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt sind. Ab dem 17.01.2022 reicht die Schultestung für die Teilnahme am Sportbetrieb nicht mehr aus. Sie müssen zusätzlich die 2G-Vorgaben erfüllen.

 

Gilt für Eltern, die mit ihren Kindern am Eltern-Kind-Turnen teilnehmen, 2G+?

Ja: Eltern-Kind-Turnen beinhaltet das gemeinsame Bewegen und Spielen an und mit Geräten sowie gemeinsames Singen und Tanzen. Es fällt damit unter das aktive Sporttreiben.

Kleinkind-Angebote, bei denen Eltern/Begleitpersonen nur zuschauend am Rande/auf einer Tribüne sitzen, fallen nicht darunter. Hier gilt die Zuschauer-Regelung gemäß § 4 Absatz 2, Satz 5 der CoronaSchV, wonach der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden darf. Wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht aufweisen, ist das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich.

Update vom 04.01.2022

Im Nachgang zu unseren letzten Corona-Informationen sind Fragen aufgetaucht, zu denen der LSB NRW folgende verbindlichen Antworten der Staatskanzlei erhalten hat:

 

  1. Sport mit 2G+ gilt nur für Innenräume!

In §4 (3) Ziff. 1 der CoronaSchVO hatte es hierzu in der Version vom 28.12.2021 zunächst eine etwas verwirrende Formulierung gegeben. Sie ist in der ab dem 30.12.2021 geltenden Version geändert worden und lautet jetzt: „(…) die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum (…)“Damit ist klar: 2G+ gilt nur für den Sport in Innenräumen, nicht für den Sport draußen.

 

  1. Bei Sport in Innenräumen gilt 2G+ auch dann, wenn eine Maske getragen wird!

Beim Sport geht die Verordnung davon aus, dass das Maskentragen nicht praktikabel ist, und schreibt deshalb ausnahmslos 2G+ vor. Das heißt: Auch durch freiwilliges Maskentragen kann die Zugangsbeschränkung nicht auf 2G reduziert werden.

 

  1. Auch Kadersportler*innen können eine Immunisierung übergangsweise durch PCR-Tests ersetzen!

Der übergangsweise Ersatz der Immunisierung durch einen PCR-Test (jeweils nicht älter als 48 Stunden!) gilt nicht nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen und an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sondern selbstverständlich auch für das Training von Bundes- und Landeskaderathleten*innen an Bundes- oder Landesstützpunkten, wenn sie dort für entsprechende Wettkämpfe trainieren.

 

   4. Ligabetrieb innerhalb der Landesgrenzen ist keine überregionale Großveranstaltung!

§ 4 (5a) der CoronaSchVO besagt, dass überregionale Großveranstaltungen nur ohne Zuschauer stattfinden können. Die Begründung zur CoronaSchVO sieht bundesweite Ligen als überregional an. Spiele der Fußball Regionalliga West sind demnach zum Beispiel keine überregionalen Großveranstaltungen. Damit kann dort die Kapazitätsregel des §4 (5) angewendet werden („Bei Veranstaltungen […]  darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.“).

 

  1. Reithallen sind unter bestimmten Umständen keine „Innenräume“!

Hierzu hatte es bekanntlich in 2021 unterschiedliche Auffassungen in der Landesregierung gegeben. Zwischenzeitlich ist geklärt: Reithallen, die zwar ringsum eine (etwa mannshohe) Begrenzung haben, ansonsten aber ringsum offen sind, zählen nicht als Innenräume. Bei wirklich geschlossenen Seitenwänden müssen aber mindestens zwei Seiten ganz offen sein, um nicht als Innenraum zu gelten.

 

Mit Blick auf die derzeitige Zugangsbeschränkung 2G+ in Innenräumen kommt einer grundsätzlichen Möglichkeit zu beaufsichtigten Selbsttests (für Kinder/Jugendliche während der Ferien; für Erwachsene jederzeit) in Sportvereinen hohe Bedeutung für den Vereinssport zu. Hierfür gibt es noch keine einheitliche, einfache Regelung. Der LSB NRW ist hierzu in Kontakt mit der Landesregierung und hofft auf eine rasche und vereinsfreundliche Lösung.

 

Update vom 28.12.2021

Ab Dienstag, 28. Dezember tritt eine Verschärfung für das Sporttreiben in Innenräumen in Kraft. Danach gilt zunächst bis Mittwoch, den 12.01.2022 in Nordrhein-Westfalen die sogenannte 2G-Plus-Regel, die besagt, dass Sport nur noch von immunisierten, also geimpften oder genesenen Personen ausgeübt werden darf, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf bzw. einen anerkannten, von einem Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test mit sich führen. Begründet wird dieser Schritt, weil bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern, Fitnessstudios und bei Wellnessangeboten keine Masken getragen werden können.

Schüler*innen gelten als immunisiert, benötigen aber für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, einen negativen Testnachweis. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen, aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (27.12.2021- 09.01. 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert und getestet.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.

Hinweis: Für begleitende Eltern von Eltern-Kind-Angeboten gilt aber die 2G-Plus-Regel.

Die Vereine sind angehalten, die Nachweise der Immunisierung bzw. der negativen Testung zu kontrollieren.

 

Update vom 17.12.2021

Regelung in den Weihnachtsferien

Ab heute tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft (vgl. Anlage) 

Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.
Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.

Update vom 04.12.2021

Neue Coronaschutzverordnung

Grundsätzlich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung in § 2, Absatz 8. 

"Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt."

Damit können jetzt auch Schüler*innen dieser Altersgruppe ohne Zugangsbeschränkung am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.

 

Update vom 24.11.2021

Neue Coronaschutzverordnung

  • Ab heute gilt auch für den Sport die 2-G-Regel, dass heißt, das die gemeinsame Sportausübung (egal ob Wettkampf oder Training) auf und in Sportstätten im Innen- und Außenbereich sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport, als auch im Profisport nur noch von geimpften bzw. genesenen Personen mit Nachweis ausgeübt werden kann. Das gilt auch für den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer.
     
  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren müssen keinen Nachweis führen. Sie unterliegen keiner Zugangsbeschränkung. Das bedeutet für den Übungs- Trainings,  Spiel- und Wettkampfbetrieb im Jugend-B und Jugend-A-Bereich, dass die über 16-Jährigen unter die 2-G-Regel fallen. Den Fachverbänden bleibt es überlassen, Anpassungen für den Liga-Betrieb in dieser Altersgruppe vorzunehmen.
     
  • Für die Profiligen bzw. für Ligen und Wettkämpfe von Verbänden, die Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund sind, kann übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis
    auf der Grundlage einer PCR-Testung erbracht werden.
     
  • Ehrenamtlich eingesetzte Personen wie Übungsleiter*innen, Kampf- und Schiedsrichterinnen, die nicht immunisiert sind, können ihrer Tätigkeit dennoch nachkommen. Sie müssen aber, erstens, einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und, zweitens, mindestens eine medizinische Maske tragen, die sie nicht abnehmen dürfen.
     
  • Die Vereine sind aufgefordert, die 2-G-Regel zu überprüfen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. 

 

Update vom 04.10.2021

Neue Coronaschutzverordnung

Am Freitag, dem 01.10.2021 ist erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten.  

Es ergeben sich folgende Auswirkungen für den Sportbetrieb:

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Sport im Innenbereich

Außerhalb der Schulferien (wie bisher)

-           Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

-           Schülerinnen und Schüler gelten als getestet (unter 16 Jahren ohne Nachweis, ab 16 Jahren mit Nachweis der Schule).

In den Schulferien (neu!) (anstehende Herbstferien 11. bis 24.10.2021 beachten)

-           Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

-           Schülerinnen und Schüler gelten nicht als getestet, da in dieser Zeit keine Schultestungen stattfinden. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Sportangeboten im Innenbereich grundsätzlich (und für Angebote draußen mit mehr als 2500 Teilnehmenden inkl. Besuchern) einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test (Schnelltest) benötigen.

Für die vorgenannten Tests haben Kinder- und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtigte Selbsttests durchgeführt werden können. Diese Testpflicht bedeutet für die Vereine bzw. die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Mehraufwand, der jedoch unvermeidbar erscheint, wenn auch im Sport die 3-G-Regel konsequent eingehalten werden soll.

Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

 

Update vom 21.09.2021

Finanzhilfen für Sportvereine zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise

Neues Förderprogramm „Coronahilfe Breitensport“

Die Landesregierung hat eine weitere Hilfe für Sportvereine beschlossen, die den Vereinen zugutekommen soll, die durch die Corona-Krise Mitglieder verloren haben und nun verstärkt in die Mitgliedergewinnung investieren müssen. Hierfür werden pauschal bis zu 30,- Euro pro verlorenem Mitglied zur Verfügung gestellt, insgesamt mehr als 7 Millionen Euro. Maßgeblich sind der Mitgliederverlust von 2020 nach 2021 gemäß der beim Landessportbund NRW vorliegenden Bestandserhebungen der Vereine und der Eintritt von Mitgliedern seit dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2022. Die Coronahilfe-Breitensport kann ab dem 27.09.2021 im Förderportal des Landessportbundes  https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite  beantragt werden. Von dieser Hilfe können rund 9.000 Vereine profitieren, die in diesem Zeitraum gemeinsam etwa 260.000 Mitglieder verloren haben. Der LSB NRW ist der Landesregierung sehr dankbar, dass sie hiermit erneut einen Beitrag dazu leistet, die Struktur der Sportvereine in NRW zu stützen. Frau Staatssekretärin Milz und ihre Sportabteilung begleiten den LSB zu diesem Thema sehr partnerschaftlich und engagieren sich kontinuierlich, auch wenn Corona-Hilfen momentan nicht mehr das mediale und öffentliche Topthema sind.

Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport, die Vereine vor einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit schützen soll, wurde nochmals verlängert. Anträge können seit dem 16.09.21 noch bis zum 15.12.2021 für die Monate Oktober/November/Dezember 2021 im Förderportal des Landessportbundes https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Abzüglich der anfallenden Rückzahlungen wurden aus dieser Hilfe bislang 1.745 Förderungen im Umfang von 12,8 Millionen Euro an 859 Sportvereine ausgezahlt. Die Soforthilfe Sport leistet damit weiterhin einen elementaren Beitrag zum Erhalt der Sportvereine in NRW.

 

Update vom 19.08.2021

Neue CoronaSchVO

Nachfolgende Informationen basieren auf dem Corona-Update 23/2021 des Landessportbundes NRW.

Die neue, ab dem 20.08.2021 geltende Coronaschutzverordnung ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit nur wenigen Einschränkungen.

Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35) die ist in Bielefeld bereits erreicht.

Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

Die neue Coronaschutzverordnung enthält keine Angeben zur einfachen oder speziellen Rückverfolgbarkeit.

I. Allgemeine Hinweise

  • Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO (vgl. Anlage)
  • Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich jedoch gilt hier eine Maskenpflicht.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

II. b) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen.
  • Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

CoronaSchutzVO

Anlage zur CoronaSchutzVO

 

Update vom 27.07.2021

Sportbetrieb bei Inzidenzstufe 1

In vielen Kreisen und Städten steigt die Inzidenz wieder gravierend an. Das bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Bedingungen zum Sporttreiben in unseren Vereinen vor Ort.

Mit Stand vom 26.07.2021 ist das Land NRW wieder in der Inzidenzstufe 1 (über 10, unter 35). In Bielefeld ist dies ab Donnerstag zu erwarten. Vor dem Hintergrund gelten auch im Sport wieder Einschränkungen.

Als Orientierungshilfe zum Sportbetrieb bei Inzidenzstufe 1 haben wir Ihnen als Download die Übersichtstabelle des Landessportbundes NRW beigefügt. Sie informiert darüber, welche Regelungen zu berücksichtigen sind.

Wir halten Sie weiter informiert.

 

Download Übersichtstabelle

Update vom 18.06.2021

Bei der Versendung der Übersicht jener Sporthallen, die für die Sommerferien angefragt werden können, ist Stieghorst nicht berücksichtigt worden. Daher finden Sie in der Anlage jetzt die komplette Fassung.

 

Ferner ist der SSB vom Sportamt gebeten worden, Hinweise zur Schulhofnutzung an die Mitgliedsvereine weiter zu reichen.

Update vom 17.06.2021

Die Corona-Pandemie hat dem Vereinssport viel abverlangt. Umso verständlicher ist Wunsch, auch in den Sommerferien Sport im Verein zu treiben. In Anerkennung dieser Situation haben der Immobilienservicebetrieb, der Umweltbetrieb und das Sportamt der Stadt Bielefeld gemeinsam

mit dem Stadtsportbund und der Politik versucht, so viel Vereinssport wie möglich in den Sommerferien zu realisieren.

In der Anlage finden Sie

  • ein Anschreiben des Sportamtes an die SSB-Mitgliedsvereine
    und
  • eine Übersicht jener Sporthallen, in denen noch freie Kapazitäten vorhanden sind und die Vereine auf Anfrage noch nutzen können.

Auch wenn nicht alle Wünsche damit erfüllt werden können, ist festzuhalten, dass im Vergleich zu den Vorjahren deutlich mehr Vereinssport möglich gemacht wurde.

 

Update vom 11.06.2021

Aufgrund der weiterhin sinkenden Inzidenzwerte erreicht Bielefeld heute (Freitag, den 11.06.2021) die Inzidenzstufe 2 und bereits morgen (Samstag, den 12.06.2021) kann sogar die Inzidenzstufe 1 für Bielefeld ausgewiesen werden.

 

Die Stadt Bielefeld hat uns mitgeteilt, dass unter den vorliegenden Bedingungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung alle Sporthallen und Sportplätze ab Montag, den 14.06.2021 wieder für den Vereinssport genutzt werden können.

In dem beigefügten „Anschreiben an Sportvereine bei Inzidenzstufe 1“ des Sportamtes wird auf die damit verbundenen Regelungen für Sportstätten und Sporthallen ab dem Montag,14.06.2021 hingewiesen. Wir bitten um Beachtung!

Bei einer 7-Tage-Inzidenz bis 35 (Inzidenzstufe 1) in ganz NRW kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden.


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