Vertrags- / Zahlungs- / Anmeldebedingungen


Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in der maskulinen Form angegeben. Sie gelten jedoch in gleicher Weise für die feminine Form.

1. Teilnehmerkreis
Jeder kann an den Veranstaltungen des Bildungswerkes teilnehmen, wenn er mindestens 16 Jahre als ist und für die jeweilige Veranstaltung nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektive oder objektive Teilnahmebeschränkung angegeben ist.

2. Anmeldung/Bestätigung
a) Es wird empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck des Bildungswerkes vorzunehmen. Bei Minderjährigen werden Anmeldungen nur akzeptiert, wenn sie von dem/der oder den Erziehungsberechtigten unterschrieben sind. An die Anmeldung ist der Anmeldende drei Wochen gebunden. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Bildungswerk schriftlich bestätigt worden ist.
b) Die Leistungen des Bildungswerkes richten sich nach der der Buchung zugrunde liegenden aktuellen Leistungsbeschreibung sowie den dem Teilnehmer überlassenen Reiseunterlagen und diesen Bedingungen.
c) Die zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen Transfers vor Ort sind, außer bei eigener Anreise, im Preis enthalten.
d) Witterungsbedingte Kürzungen des Leistungsumfangs bleiben vorbehalten.

3. Zahlung des Reisepreises/Lehrgangsgebühr
a). Das Bildungswerk kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis nur dann verlangen, wenn dem Teilnehmer ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB vor der Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Versicherung bei der ARAG-Düsseldorf abgeschlossen.
b) Unter Beachtung von a) ist nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 10 %, jedoch höchstens € 250,00 pro Teilnehmer zu leisten. Bei Gruppen ab 15 Personen beträgt die Anzahlung pro Person € 25,00, jedoch nicht mehr als 10 % des Reisepreises.
c) Die Restzahlung wird, wenn die Voraussetzungen von a) gewahrt sind, fällig, wie dies im Einzelfall vereinbart ist.
d) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Voraussetzungen von a) erfüllt sind und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. b) und c) genannten Gründen abgesagt werden kann.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Bildungswerk nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind dem Bildungswerk gestattet. Soweit sich nach Vertragsabschluss unvorhergesehene Kostensteigerungen (Devisenschwankungen, Energiekosten, Straßengebühren o.ä.) ergeben, ist das Bildungswerk berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des Reisepreises unter konkreter Darlegung der Kostensteigerung vorzunehmen. Diese Berechnung zur Preisanpassung bzw. Kostensteigerung gilt bei Kostenerhöhung bis zum 21. Tag vor Reiseantritt und ist dem Reiseteilnehmer unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

5. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
a) Bis zum 35. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 25,00 eine Umbuchung vornehmen. Das Bildungswerk ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheimgestellt, den Reiserücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klausel zu erklären und gegebenenfalls die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.
b) Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind neben eventuellen zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen pauschale Gebühren in Höhe von € 25,00 sofort fällig. Für diese und den Reisepreis haften der Reiseteilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

6. Rücktritt des Teilnehmers
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn vom Vertrag zurücktreten. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Bildungswerk. Im Falle des Rücktritts des Teilnehmers kann das Bildungswerk Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je Teilnehmer verlangen:
- bis zum 35. Tag vor Beginn 10 % des Preises,
- bis zum 34. - 22. Tag vor Beginn 15 % des Preises,
- bis zum 21. - 15. Tag vor Beginn 25 % des Preises,
- bis zum 14. - 7. Tag vor Beginn 45 % des Preises,
- ab dem 6. Tag vor Beginn 55 % des Preises. Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser geltend gemacht werden. Weist der Teilnehmer nach, dass der entstandene Schaden geringer ist als die pauschalierten Stornokosten, so hat er nur den geringeren Schaden zu zahlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch das Bildungswerk
a) Das Bildungswerk kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für das Bildungswerk und/oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Bildungswerk steht in diesem Falle die Teilnahmegebühr weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
b) Bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das Bildungswerk bis zum 15. Tag vor Antritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die eingezahlte Teilnahmegebühr erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe unverzüglich zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 7. d. zustande kommt.
c) Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann das Bildungswerk eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das Bildungswerk nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem Bildungswerk im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom Bildungswerk zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Bildungswerkes keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 7. d. unberührt bleibt.
d) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des Bildungswerkes gemäß Ziffer 7. b) und c) kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des Bildungswerkes verlangen, wenn das Bildungswerk in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des Bildungswerkes diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Versicherungen
Alle Teilnehmer sind während der Veranstaltung und auf dem direkten Weg zu und von der Veranstaltung, für die der Versicherungsschutz besteht, unfall-, kranken- und haftpflichtversichert im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid. Des weiteren hat das Bildungswerk für alle Teilnehmer eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkungen
a) Die vertragliche Haftung des Bildungswerkes ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht,
ad 1.) - weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ad 2.) - wenn das Bildungswerk für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich das Bildungswerk gegenüber dem Teilnehmer auf diese Vorschriften berufen.
c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

10. Pass-, Devisen-, Gesundheits- und Zollvorschriften
a) Sofern in unseren Reisebeschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Reiseteilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden wir den Reiseteilnehmer darüber in Kenntnis setzen.
b) Reiseteilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da das Bildungswerk ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visumerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Bildungswerkes bedingt sind.
c) Soweit gesundheitspolizeiliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Reiseteilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
d) Bezüglich der Einhaltung von Devisen- und Zollvorschriften wird das Bildungswerk die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen "Allgemeinen Vorschriften" vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Bildungswerkes bedingt sind.

11. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung
a) Unterlässt es der Reiseteilnehmer bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Bildungswerk anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber den örtlichen Reiseleitern und, sofern diese nicht erreichbar sein sollten, gegenüber dem Bildungswerk in Duisburg erfolgen. Anzeigen gegenüber einzelnen Leistungsträgern genügen nicht. Die Reiseleiter des Bildungswerkes sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das Bildungswerk anzuerkennen.
b) Dem Reiseteilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn er dem Bildungswerk fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom Bildungswerk verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
c) Ansprüche des Teilnehmers wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten, soweit sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben, hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Bildungswerk des LandesSportBundes, August-Bebel-Str. 57, 33602 Bielefeld geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
d) Die in Ziffer 11. c) genannten Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

12. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

13. Allgemeines
Sämtliche Angaben dieser Veröffentlichung über Leistungen, Programme, Termine, Preise und Bedingungen entsprechen dem Stand der Seitenfreigabe vom 15.06.2008. Änderungen und Berichtigungen aufgrund von Druckfehlern bleiben vorbehalten.

14. Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz der Zentrale des Bildungswerks. Veranstalter ist das Bildungswerk des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg.

14. Datenschutz
Mit der Anmeldung erklärt sich der Anmeldende entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz 1990 damit einverstanden, dass seine Daten mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetztes verarbeitet und innerhalb des Bildungswerkes verwendet werden.

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